Versetzung

Versetzung
I. Arbeitsvertragsrecht:1. Begriff: Jede nicht nur vorübergehende Änderung des Tätigkeitsbereichs des Arbeitnehmers nach Art, Ort und Umfang seiner Tätigkeit. Es hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrags ab, ob der Arbeitgeber die V. einseitig kraft  Direktionsrechts anordnen kann, oder ob der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers vertraglich so genau abgegrenzt ist, dass die V. nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers (Änderungsvertrag) oder im Weg der  Änderungskündigung erfolgen kann.
- 2. Zulässigkeit: a) Ist der Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit eingestellt, so kann ihm nicht einseitig eine andere Beschäftigung zugewiesen werden.
- b) Ist der Arbeitnehmer für jede Tätigkeit eingestellt worden, die bei Abschluss des Arbeitsvertrags voraussehbar war, ist eine V. möglich.
- c) Grundsätzlich besteht ohne besondere Vereinbarung kein Recht zur V. auf einen geringer entlohnten Arbeitsplatz.
II. Betriebsverfassungsrecht:1. Begriff: Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (§ 95 III 1 BetrVG). Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so dass der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert. Keine V. ist die Umsetzung nicht ständig an einem Arbeitsplatz beschäftigter Arbeitnehmer (§ 95 III 2 BetrVG); dies ist etwa der Fall bei Montagearbeitern oder bei Arbeitnehmern im Baugewerbe.
- 2. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§§ 99–101 BetrVG): In Unternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei V. Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgte V. ist unwirksam. Umgekehrt ersetzt die Zustimmung des Betriebsrats nicht eine individualrechtlich erforderliche Zustimmung des Arbeitnehmers. Widerspricht der Betriebsrat der V. aus den im Gesetz (§ 99 II BetrVG) im Einzelnen aufgezählten Gründen, so kann der Arbeitgeber dessen Zustimmung im  Beschlussverfahren durch das  Arbeitsgericht ersetzen lassen (§ 99 IV BetrVG).
- 3. Beamtenrecht: Dauernde Übertragung eines neuen Amts bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherren. V. zulässig bei Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses auch gegen den Willen des Beamten, auch in den Bereich eines anderen Dienstherren (§ 18 BRRG). Anders die Umsetzung (Wechsel des Dienstpostens innerhalb der Behörde) und die Abordnung (zeitweise Übertragung eines anderen Dienstpostens in einer andern Dienststelle; § 17 BRRS).

Lexikon der Economics. 2013.

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